Gewerbliche und gewerbsmäßige Hundezucht
Mit freundlicher Genehmigung vom Autor Jörg Bartscherer (auch erschienen im VDH UR 04/2007)
Auch wenn der VDH-Züchter seine Zucht als reines Hobby betreibt und für ihn der Tierschutz und das Kynologische im Vordergrund stehen, so hat er sich dennoch mit den Begriffen „gewerbsmäßige Hundezucht“ und „gewerbliche Hundezucht“ zu befassen. Schließlich kann auch die Hobbyzucht als „gewerbsmäßig“ und/oder „gewerblich“ einzustufen sein. Zwischen einer gewerbsmäßigen und einer gewerblichen Hundezucht bestehen allerdings erhebliche Unterschiede!
Eine erlaubnispflichtige „gewerbsmäßige“ Zucht i.S.d §11 I Nr. 3 Tierschutzgesetz wird laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes immer dann vermutet, wenn eine Haltungseinheit den Umfang von drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder die Absatzmenge von drei oder mehr Würfen pro Jahr erreicht. Die Erlaubnis ist beim zuständigen Veterinäramt einzuholen. Aber Achtung, es handelt sich bei der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz aufgeführten Definition um eine normauslegende Verwaltungsvorschrift, einer sogenannten Regelvermutung, von der abgewichen werden kann. Es können durchaus geringere Anforderungen dieAnnahme einerGewerbsmäßigkeit begründen.Deshalb sollte schon bei geringsten Zweifeln, ob die eigene Zucht nicht doch dem Bereich der Gewerbsmäßigkeit zuzuordnen ist, in jedem Fall eine Abstimmung mit dem zuständigen Veterinäramt erfolgen. Ein Verstoß gegen eine etwaigeErlaubnispflicht kann zu erheblichen Sanktionen führen. Wichtig ist auch, dass Hündinnen, die das achte Lebensjahr bereits erreicht haben und im VDH nicht mehr zur Zucht eingesetzt werden dürfen, für den Gesetzgeber ebenso als „zuchtfähig“ gelten, wieHunde, die laut Zuchtordnung des jeweiligen Rassehundezuchtvereins zwar erst ab dem 15 – 24 Lebensmonat erstmalig belegt werden dürfen, die aber zuvor schon läufig waren. Es kommt allein auf die potentielle Zuchtfähigkeit an.
Hiervon zu trennen ist die Frage, wann eine „gewerbliche“Hundezucht vorliegt, die sich nicht aufgrund des Tierschutzgesetzes beantworten lässt, sondern maßgeblich in der Gewerbeordnung geregelt ist.Die Gewerbeordnung selbst liefert keine Legaldefinition des Begriffes „Gewerbe“, sondern setzt diesen nur als unbestimmten Rechtsbegriff, der u.a. durch die Rechtssprechung zu füllen ist. Als grober Merksatz lässt sich festhalten, dass grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird, als Gewerbe zu werten ist. Ob eineHundezucht als „gewerblich“ einzustufen ist, kann nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Auch hier ist dringend geraten, sich bei geringsten Zweifeln mit der zuständigen Behörde, meist dem Gewerbeamt,abzustimmen. Die Einstufung einerHundezucht als Gewerbe führt u.a. zu besonderen steuerrechtlichen Pflichten und damit korrespondierenden Dokumentationspflichten. Zwar ist der Begriff „gewerbliche Hundezucht“ streng von dem Begriff der „gewerbsmäßigen Hundezucht“ abzugrenzen, es kann aber der Fall eintreten, dass bei einer Hobbyzucht beide Eigenschaften zu bejahen sind. Die Anmeldung eines Gewerbes kann in Zeiten steigender Hundesteuersätze und dem erkennbaren Trend der Gemeinden, die Zwingersteuer abzuschaffen, finanzielle Erleichterungen für Züchter mit sich bringen. Es muss sorgfältig abgewogen werden, was sich als günstiger herausstellt, wobei es ratsam ist, einen Steuerberater zurate zu konsultieren.
Der VDH hat der Gesamtproblematik bereits vor geraumer Zeit Rechnung getragen und den Begriff des kommerziellen Hundehandels angepasst:
Kommerzieller Hundehandel liegt vor, wenn die Zucht nicht den Anforderungen der VDH-Zuchtordnung, den Zuchtordnungen der die Rasse betreuenden Mitgliedsvereine und den VDH-Mindesthaltungsbedingungen entspricht und die Zucht nicht aus Gründen der Liebhaberei betrieben wird.
Durch diese Formulierung ist es dem VDH-Züchter möglich, ein Gewerbe anzumelden, sofern er die übrigen Voraussetzungen, die der VDH und seine Mitgliedsvereine an das Züchten stellen, beachtet.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sich die Begriffe „gewerbsmäßige Hundezucht“ und „gewerbliche Hundezucht“ nicht klar und deutlich definieren und abgrenzen lassen. Der Gesetzgeber arbeitet hier mit auslegungsbedürftigen und unbestimmten Rechtsbegriffen, die den zuständigen Behörden einen großen Ermessensspielraum eröffnen. Der betroffene Züchter kann unliebsamen Überraschungen vorbeugen, sofern er frühzeitig mit Veterinärämtern und/oder Gewerbeämtern abklärt, wie seine Zucht von diesen eingestuft wird. Züchter, die dem Gewerbebereich zuzuordnen sind, sollten auf jeden Fall erwägen, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen.
Bemerkung 1:
Die Züchter des VDH dürfen keinen kommerziellen Hundehandel, sondern ausschließlich Hobbyzuchten betreiben.
Bemerkung 2:
VDH Züchtern ist es möglich, die Zucht als Gewerbe anzumelden, wenn Sie die VDH-Zuchtordnung erfüllen.